Eltern zu werden ist eine glückliche, aber nicht ganz einfache Zeit im Leben: Finden Sie heraus, wie der Staat Sie bei der Erziehung Ihrer Kinder unterstützen kann.
Das Mutterschaftsgeld in Luxemburg beträgt 1740,09 Euro und wird in drei gleichen Raten von 580,03 Euro ausgezahlt.
Das erste Drittel der Leistung wird entweder vor oder unmittelbar nach der Entbindung gezahlt, ebenso wie der zweite Teil.
Um die Leistung zu erhalten, müssen Sie die obligatorischen Kriterien erfüllen, die für Gebietsansässige und Nichtgebietsansässige unterschiedlich sind.
Beim Arztbesuch erhält die werdende Mutter ein Formular für die Beihilfe und ein Mutterschaftsheft. Außerdem haben Frauen, die arbeiten oder studieren, Anspruch auf einen bezahlten freien Tag, wenn die Untersuchung während der Arbeitszeit stattfindet.
Neben einem Antrag auf finanzielle Unterstützung benötigen Sie
Im Falle des Todes des Kindes:
Das ausgefüllte Formular und die Unterlagen müssen beim Children's Future Fund (CAF) eingereicht werden. Erforderlichenfalls kann die CAE zusätzliche Unterlagen anfordern.
Außerdem füllen die Ärzte, die die schwangere Frau untersuchen, zusätzlich zum Antragsformular ein Formular aus, das folgende Angaben enthalten muss
Alle Formulare werden an den SAE geschickt.
Die Geburtsbeihilfe (zweite Tranche) wird nach der Geburt des Kindes gezahlt. Die Bedingungen für den Erhalt und die formalen Verfahren sind dieselben wie bei der ersten Stufe.
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis in Luxemburg.
Mindestens 5 geburtshilfliche und medizinische Untersuchungen während der Schwangerschaft durchführen lassen.
Dasselbe wie das Paket für die Schwangerschaftsbeihilfe. Dies sind Anträge auf finanzielle Unterstützung, ein Bankausweis (BIS) mit dem Kontoinhaber, einer IBAN-Kontonummer und einem BIC-Code usw.
Die Zahlung kann nach der ersten postpartalen Untersuchung erfolgen.
Nach der Geburt eines Kindes wird der Frau ein obligatorischer Mutterschaftsurlaub von 8 Wochen gewährt.
Das Wochenbettgeld wird gezahlt, wenn das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat. Um sie zu erhalten, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein.
Ein Antragsformular für die Beihilfe wird entweder vom Krankenhaus oder vom Standesamt zum Zeitpunkt der Geburtseintragung ausgestellt.
Für den Erhalt der Zulage sind die gleichen Unterlagen wie für die ersten beiden Stufen erforderlich. Die Zulage wird gezahlt, wenn das Kind 2 Jahre alt ist. Stirbt das Kind, wird die Beihilfe dennoch in voller Höhe gezahlt, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe erfüllt sind.
Quelle: guichet.public.lu
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