In diesem Artikel werden wir uns mit der allgemeinen Besteuerung von Immobilien in diesem Land befassen. Investitionen in Immobilien in Luxemburg sind aufgrund der ständig wachsenden Nachfrage sehr beliebt, bringen aber auch einige Einschränkungen und Abgaben mit sich. Lassen Sie uns mehr darüber erfahren.
Im Großherzogtum liegt die Zuständigkeit für die Festsetzung der Grundsteuer bei der Gemeinde, in der die Immobilie liegt. Jede Gemeinde legt ihre eigenen Steuersätze und Vorschriften fest, was bedeutet, dass die steuerliche Behandlung von Immobilien von einer Gemeinde zur anderen unterschiedlich sein kann.
Zu den in Luxemburg steuerpflichtigen Vermögensarten gehören verschiedene Kategorien wie Wohnimmobilien (Häuser, Wohnungen), Gewerbeimmobilien (Bürogebäude, Geschäfte), unbebaute Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen und in bestimmten Fällen sogar bestimmte Arten von beweglichen Gütern.
Die Kategorien der steuerpflichtigen Grundstücke werden nach ihrer Art und Nutzung unterschieden. Wohngrundstücke werden in der Regel anders bewertet als Gewerbegrundstücke oder landwirtschaftliche Flächen. Jede Kategorie hat ihre eigenen Kriterien für die Besteuerung, und auch die geltenden Steuersätze können variieren.
Die meisten Immobilieneigentümer in Luxemburg fallen in die zweite Kategorie. Je nach Gemeinde umfasst die Kategorie B also 6 Klassen von Immobilien:
In dem Bemühen, das öffentliche Wohl zu fördern und wesentliche Dienstleistungen zu erleichtern, hat die Regierung bestimmte Kategorien von Vermögenswerten festgelegt, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Diese Steuerbefreiungen umfassen eine Reihe von wertvollen Vermögenswerten, darunter:
Gut zu wissen: Darüber hinaus wurde Infrastrukturvermögen wie Ingenieurbauwerke, Eisenbahnlinien und Straßen sowie Verwaltungseigentum der CFL als steuerbegünstigt eingestuft.
In Luxemburg werden bei der Berechnung der Grundsteuer mehrere Faktoren berücksichtigt. Die spezifische Methode kann je nach Art der Immobilie und der Gemeinde, in der sie sich befindet, variieren.
Die Berechnung der Grundsteuer basiert im Allgemeinen auf dem Katastereinkommen der Immobilie und dem von der Gemeinde festgelegten Steuersatz.
Nehmen wir an, eine Immobilie hat ein Katastereinkommen von 10.000 Euro, und die Gemeinde, in der sie sich befindet, hat einen Grundsteuersatz von 5 % festgelegt;
Bei der Berechnung der Grundsteuer kann es für bestimmte Arten von Immobilien oder Situationen Abweichungen und zusätzliche Faktoren geben. So können beispielsweise bestimmte Steuerbefreiungen oder -abzüge anwendbar sein, wie z. B. Steuerbefreiungen für Erstkäufer von Wohneigentum oder Abzüge für energieeffiziente Renovierungen. Diese Faktoren können den endgültigen Betrag der zu zahlenden Grundsteuer beeinflussen.
Außerdem ist derzeit eine neue Reform im Gange, die 2026 in Kraft treten soll. Sie wird das Modell der Grundstücksbewertung ändern und das Verfahren etwas vereinfachen. Für dieses neue Modell gibt es bereits eine spezielle Simulation, die die luxemburgischen Bürger betrifft. Wenn Sie einige Prognosen wünschen, können Sie den Rechner ausprobieren.
Der Zahlungsrhythmus für Steuern hängt von der Höhe der geschuldeten Steuer ab.
Die Grunderwerbssteuer, auch als Stempelsteuer bekannt, ist eine Steuer, die erhoben wird, wenn das Eigentum an einer Immobilie von einer Partei auf eine andere übertragen wird. Der Zweck dieser Steuer ist es, Einnahmen für die Regierung zu generieren und die mit Immobilientransaktionen verbundenen Verwaltungskosten zu decken, wie z. B. die Registrierung von Eigentumsänderungen.
Diese Steuer fällt in die Kategorie der Einkommenssteuern, und die Steuersätze und Schwellenwerte für Immobilienübertragungen in Luxemburg können sich im Laufe der Zeit ändern, so dass es wichtig ist, sich über die neuesten Informationen auf dem Laufenden zu halten.
Bei der Grunderwerbssteuer sind zwei Faktoren von Bedeutung.
In Luxemburg ist der Verkauf des Hauptwohnsitzes von der Steuer befreit, muss aber dennoch bei der Regierung angemeldet werden. Um als Hauptwohnsitz eines Steuerpflichtigen zu gelten, muss die Immobilie bestimmte Kriterien erfüllen.
Erstens muss der Steuerpflichtige entweder zum Zeitpunkt des Verkaufs oder des Austauschs in der Immobilie wohnen oder den Austausch nicht lange nach dem Umzug in eine andere Wohnung vornehmen. Zweitens muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Bei Immobilien, die weniger als zwei Jahre gehalten werden, werden alle Einkünfte aus ihrem Verkauf als "Spekulationseinkommen" eingestuft. Diese Einkünfte werden zu den üblichen progressiven Steuersätzen auf der Grundlage der Einkommensklasse des Steuerpflichtigen besteuert. Wurde die Immobilie hingegen länger als zwei Jahre gehalten, wird das Einkommen aus ihrem Verkauf als "Kapitalgewinn" bezeichnet. Diese Art von Einkünften wird mit einem Höchstsatz von 21 % besteuert, was der Hälfte des globalen Steuersatzes entspricht.
In bestimmten Fällen, in denen eine Privatperson ihr Eigentum an den Staat, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband überträgt, spielt die Dauer des Eigentums keine Rolle mehr. Diese Übertragung fällt unter den Wohnungspakt und ist von der Einkommensteuer befreit.
Bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer wird in der Regel ein Prozentsatz auf den Wert der Immobilie angewandt. Die Grunderwerbsteuer in Luxemburg beträgt 7 % des Wertes.
Bei einem Grunderwerbsteuersatz von 7 % und einem Immobilienwert von 500.000 Euro würde die Grunderwerbsteuer beispielsweise 35.000 Euro betragen. Lesen Sie mehr über Nebenkosten beim Hauskauf in unserem entsprechenden Artikel.
Die Immobilienertragssteuer ist vor allem für Immobilieninvestoren und Vermieter in Luxemburg relevant. Es handelt sich um eine Steuer auf das Einkommen aus dem Besitz und der Vermietung von Immobilien. Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Immobilien gehören
Die geltenden Steuersätze für Immobilieneinkünfte in Luxemburg hängen von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Art der Immobilie und dem Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen. In der Regel wird das Immobilieneinkommen jedoch zu einem üblichen progressiven Satz besteuert.
Das luxemburgische Finanzamt erhebt auch eine Pflegeversicherungsabgabe - Contribution à l'assurance dépendance (CADEP) - in Höhe von 1,4 %. Steuerpflichtige müssen die CADEP nur auf Einkünfte aus Vermögen und Nettoeinkünfte aus Renten oder Pensionen zahlen, wenn sie Anspruch auf eine Pflegeversicherung haben.
Es können Abzüge oder Freibeträge zur Verfügung stehen, um bestimmte Ausgaben für Immobilienbesitz und -verwaltung auszugleichen, z. B. Kosten für die Instandhaltung von Immobilien oder Hypothekenzinszahlungen. Diese Abzüge können das steuerpflichtige Einkommen und letztlich die Steuerschuld verringern.
Für die Besteuerung von Vermögenseinkommen in Luxemburg gelten Meldepflichten und Fristen. Die Steuerpflichtigen müssen ihr Vermögenseinkommen erklären und die entsprechenden Steuerformulare innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens einreichen, der je nach den individuellen Umständen variieren kann.
Sie müssen bis zum 31. März des Folgejahres, in dem die Steuer fällig wird, eine Steuererklärung mit Angabe der Immobilienerträge einreichen.
Wenn die vermietete Immobilie im Alleineigentum des gebietsansässigen Steuerpflichtigen oder im Gemeinschaftseigentum mit einem Ehegatten/Lebenspartner oder einem minderjährigen Kind steht, muss der Steuerpflichtige das Formular 190 ausfüllen, das speziell für die Meldung von Einkünften aus der Vermietung von bebauten Grundstücken vorgesehen ist.
Wenn gebietsansässige Steuerpflichtige Miteigentümer einer Mietimmobilie sind, müssen sie zwei Formulare ausfüllen, um ihre Mieteinnahmen zu erklären. Das erste Formular ist Formular 210, das sich speziell mit Mieteinnahmen aus Miteigentumsobjekten befasst. Mit diesem Formular können die Steuerpflichtigen detaillierte Angaben zu ihren Mieteinnahmen und -ausgaben im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Immobilie machen.
Darüber hinaus müssen sie auch das Formular 200 ausfüllen, die so genannte Erklärung zur gemeinsamen Meldung von Einkünften aus gemeinsamen Unternehmen und Immobilien im Miteigentum. Mit diesem Formular können die Steuerpflichtigen ihre Einkünfte aus dem Miteigentum an einer Immobilie und aus anderen gemeinsamen Unternehmungen gemeinsam melden.
Für nicht gebietsansässige Immobilieneigentümer oder -investoren sind möglicherweise zusätzliche Überlegungen anzustellen. Ein gebietsfremder Steuerzahler, der eine vermietete Immobilie in Luxemburg besitzt, ist im Allgemeinen verpflichtet, die Mieteinnahmen (die nicht steuerfrei sind) in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Besitzt ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger jedoch eine vermietete Immobilie im Ausland und entscheidet sich dafür, bei der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden, muss er die (steuerfreien) Mieteinnahmen aus der ausländischen Immobilie angeben.
Darüber hinaus gibt es keine weiteren Unterschiede zwischen Gebietsansässigen und Nichtgebietsansässigen:
Wenn Sie mehrere Immobilien besitzen, müssen Sie die Formulare für jede einzelne Immobilie separat ausfüllen. Sie können sich jederzeit an einen professionellen Steuerberater wenden, um bessere Ergebnisse zu erzielen.
Quelle: impotsdirects.public.lu, guichet.public.lu, www.vdl.lu
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