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Source: Alexander Mils on Unsplash
Steuern

Steuerliche Änderungen in Luxemburg im Jahr 2025: neue Vorschriften und Gesetze

Jedes Jahr bringt Neuerungen mit sich, und auch im Steuerbereich gibt es 2025 in Luxemburg einige Neuerungen, die Unternehmen und Privatpersonen betreffen. Obwohl diese im Allgemeinen positiv sind, ist es gut, Überraschungen zu vermeiden. Lesen Sie also weiter, und Sie werden einige der wichtigsten Neuerungen kennenlernen.

Zuletzt aktualisiert
30.01.25

Obwohl es viele Änderungen gab, ist eine hervorzuheben und nicht zu übersehen: die Senkung der Körperschaftssteuer auf 16 %, die Luxemburg als wettbewerbsfähigeren Unternehmensstandort positioniert.

Luxemburgs Steuerupdates 2025

Am 11. Dezember 2024 stimmte das luxemburgische Parlament über eine Reihe von Gesetzesentwürfen ab, die wichtige Steueränderungen in Luxemburg einführten, um Unternehmen und Privatpersonen zu unterstützen. Nachfolgend werden wir einige der wichtigsten davon betrachten:

Einkommensteuer

Ab 2025 wird die Einkommensteuer in Luxemburg leicht geändert. Die Einkommensteuertarife werden zum Ausgleich der Inflation angepasst, so dass sich die folgenden Werte ergeben:

Von EURZu EURSteuersatz (%)Beschäftigungsfonds-Zuschlag (%)Effektive Steuer rate (%)
013,230070.00
13,23015,435878.56
15,43517,640979.63
17,64019,84510710.70
19,84522,05011711.77
22,05024,25512712.84
24,25526,55014714.98
26,55028,84516717.12
28,84531,14018719.26
31,14033,43520721.40
33,43535,73022723.54
35,73038,02524725.68
38,02540,32026727.82
40,32042,61528729.96
42,61544,91030732.10
44,91047,20532734.24
47,20549,50034736.38
49,50051,79536738.52
51,79554,09038740.66
54,090117,45039741.73
117,450176,16040742.80
176,160234,87041944.69
Über 234.87042945.78

Die neuen Sätze gelten ab dem Steuerjahr 2025.

Modernisierung der Regelung für Impatriates

Um Luxemburg für Talente und hochspezialisierte Profile attraktiver zu machen, hat die Regierung die Steuerregelung für Impatriates vollständig überarbeitet. Die verschiedenen derzeitigen Steuervergünstigungen wie Umzugskosten, Wohnkosten und der Impatriierungsbonus wurden abgeschafft und durch einen pauschalen Freibetrag von 50 % der jährlichen Bruttobezüge ersetzt. Davon ausgenommen sind teilweise oder vollständig steuerfreie Zahlungen wie Beteiligungsprämien oder Zinszuschüsse sowie Sachleistungen. Diese Befreiung gilt bis zu einer Höchstgrenze von 400.000 Euro der jährlichen Bruttobezüge.

Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2025

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Neuer Bonus für junge Mitarbeiter

Im Rahmen der neuen Steuervorschriften in Luxemburg können Arbeitgeber jungen Arbeitnehmern nun einen jährlichen Bonus zwischen 2.500 und 5.000 Euro, je nach Bruttovergütung, mit einer Steuerbefreiung von 75 % gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Arbeitnehmer muss am 1. Januar des entsprechenden Steuerjahres unter 30 Jahre alt sein, seinen ersten unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI) in Luxemburg haben und weniger als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen.

Gültig ab dem 1. Januar 2025

Aufstockung des Gewinnbeteiligungsplans

Eine weitere steuerliche Änderung im Jahr 2025 in Luxemburg bezieht sich auf den in Luxemburg bestehenden Gewinnbeteiligungsplan. Dieser Plan wurde 2021 eingeführt und ermöglicht es Unternehmen, ihren Mitarbeitern Boni zu gewähren, wobei der erhaltene Betrag für die Mitarbeiter zu 50 % steuerfrei und für die Unternehmen voll abzugsfähig ist. Ab 2025 wurden die Grenzen des Plans erweitert, um ihn noch attraktiver zu machen:

  • Der maximale Prozentsatz des Jahresgewinns, den ein Unternehmen für diese Prämien ausgeben kann, steigt von 5 % auf 7,5 %.\
  • Die individuelle Obergrenze für den steuerfreien Bonus steigt von 25 % auf 30 % des Bruttojahresgehalts des Arbeitnehmers (ohne sonstige Leistungen).

Gültig ab dem 1. Januar 2025

Einführung einer Steuergutschrift für Überstunden von Grenzgängern

Für Grenzgänger wurde eine Steuergutschrift für Überstunden eingeführt. Diese Steuergutschrift soll die Einkommensverluste ausgleichen, die diesen Arbeitnehmern durch die Doppelbesteuerung in ihrem Wohnsitzland entstehen können, da Überstunden in Luxemburg zwar steuerfrei sind, aber in einigen Ländern inzwischen besteuert werden. Die Steuergutschrift wird auf der Grundlage des jährlichen Bruttoeinkommens aus Überstunden gewährt:

  • Überstundeneinkommen unter 1.200 Euro: es wird kein Kredit gewährt
  • Einkommen zwischen 1.200 und 4.000 Euro: Die Gutschrift entspricht 25 % des Überschusses über 1.200 Euro.
  • Einkommen über 4.000 Euro: Der maximale Kredit beträgt 700 Euro pro Jahr.

Diese Vergünstigung steht Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Ländern, die ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg geschlossen haben, zur Verfügung und kann über eine Jahreserklärung oder eine Steueranpassung beantragt werden.

Die Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024

Senkung des Körperschaftssteuersatzes (CIT)

Auch die Körperschaftssteuer in Luxemburg wurde geändert. Ab 2025 wird der Steuersatz um einen Prozentpunkt auf 14% für Unternehmen mit einer Bemessungsgrundlage von weniger als 175.000 Euro und 16% für Unternehmen mit einer Bemessungsgrundlage von mehr als 200.000 Euro gesenkt. Zwischen diesen beiden Einkommensstufen gibt es einen Glättungsmechanismus.

Ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen unterliegt einem maximalen Gesamtsteuersatz (einschließlich Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Beitrag zum Beschäftigungsfonds) von 23,87 % (in der Stadt Luxemburg im Jahr 2025) anstelle von 24,94 % (in der Stadt Luxemburg im Jahr 2024).

Neuer Satz ab Steuerjahr 2025 wirksam

Vereinfachte Mindest-Netto-Vermögenssteuer (MNWT)

Ab dem Steuerjahr 2025 wird die Berechnung der MNWT vereinfacht und berücksichtigt nur noch den Gesamtwert der Bilanz, so dass der Anteil der Finanzanlagen nicht mehr berücksichtigt werden muss. Die Steuer ist in Stufen aufgebaut:

  • 535 Euro für Bilanzen ≤ 350.000 Euro.
  • 1.605 Euro für Bilanzen zwischen 350.000 Euro und 2 Millionen Euro.
  • 4.815 Euro für Bilanzen > 2 Millionen Euro.

Steuerwirksam ab Steuerjahr 2025

Fakultative Freistellung in der Beteiligungsregelung

Ab 2025 haben luxemburgische Unternehmen die Möglichkeit, auf die Befreiung von Beteiligungen an Dividenden, Liquidationserlösen und Kapitalgewinnen sowie auf die 50%ige Steuerbefreiung von Dividendeneinkünften zu verzichten. Diese Option muss für jedes Steuerjahr und jede Beteiligung beantragt werden;

Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn die luxemburgische Regelung zur Befreiung von Beteiligungen nach dem Kriterium des Anschaffungspreises angewandt worden wäre, d.h. 1,2 Millionen Euro für Dividenden und Liquidationserlöse und 6 Millionen Euro für Veräußerungsgewinne. Diese Möglichkeit des Ausschlusses kann also nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige nur bei Anwendung des Kriteriums der 10 %igen Beteiligungsschwelle in den Genuss der Beteiligungsfreistellung gekommen wäre. Darüber hinaus muss die Befreiung für jedes Steuerjahr und jede Beteiligung in Anspruch genommen werden.

Diese Änderung zielt darauf ab, die luxemburgischen Regelungen zur Befreiung von Beteiligungen an die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Regelungen anzugleichen. Darüber hinaus bietet die vorgeschlagene Änderung den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Nutzung aufgelaufener steuerlicher Verluste.

Die Regelung ist ab dem 1. Januar 2025 anwendbar.

Steuerbefreiung für aktiv verwaltete ETFs

Ab 2025 wird die Zeichnungssteuerbefreiung auf börsengehandelte Fonds (ETFs) ausgeweitet, die als OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) gelten und aktiv verwaltet werden.

Neue, ab 1. Januar 2025 geltende Steuer

Aktualisierung der SPF-Regelung

Für private Vermögensverwaltungsgesellschaften (SPF) wurden zusätzliche Änderungen eingeführt. Die jährliche Mindestzeichnungssteuer wurde von 100 auf 1000 Euro erhöht und es wurden strengere Kontrollmaßnahmen eingeführt. Die Steuerbehörden können nun bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen Bußgelder von bis zu 250.000 Euro verhängen.

Darüber hinaus kann die SPF-Steuerregelung entzogen werden, wenn die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die gesetzlichen Bestimmungen in einem bestimmten Ausmaß und über einen bestimmten Zeitraum hinweg dauerhaft nicht eingehalten werden. Dies geschieht nach einer Aufforderung des Direktors der Behörde für Registrierungsgebühren, Grundbesitz und Mehrwertsteuer.

Die Regelung ist ab dem 1. Januar 2025 anwendbar.

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Änderungen, die in diesem Jahr vorgenommen werden.

Steuerliche MaßnahmeVor 2025Die Situation ab dem Jahr 2025
Einkommensteuer.Die Einkommensteuertarife bleiben unverändert; die Freibeträge für Geringverdiener werden begrenzt.Angepasste Steuerklassen verringern die Steuerlast.
Modernisierung der Regelung für ImpatriatesSteuerbefreiung für bestimmte Umzugskosten und Einbürgerungsprämien, mit komplexen Anforderungen.Vereinfachte Steuerbefreiung von 50 % auf jährliche Bruttobezüge bis zu 400.000 €, gültig für bis zu 8 Jahre.
Neuer Bonus für junge ArbeitnehmerKeine besonderen steuerlichen Anreize für junge Arbeitnehmer, die ins Berufsleben einsteigen.75%ige Steuerbefreiung für Boni (2.500 bis 5.000 €) für Arbeitnehmer unter 30 Jahren in ihrem ersten unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Steuergutschrift für grenzüberschreitende ÜberstundenKeine spezifische Steuergutschrift für Überstundeneinkommen von Grenzgängern.Eine neue Gutschrift von bis zu 700 € jährlich entschädigt Grenzgänger, die in ihrem Heimatland für Überstunden besteuert werden.
Senkung des CIT-SatzesDer Körperschaftssteuersatz liegt bei 17%, mit einem Gesamtsatz von 24,94% in Luxemburg-Stadt.Senkung der CIT auf 16%, wodurch der Gesamtsatz in Luxemburg-Stadt auf 23,87% sinkt.
Vereinfachtes MNWTFeste Mindestnettovermögenssteuer von 4.815 € für die meisten Unternehmen.Progressiver MNWT: 535 € (≤€350.000 Bilanzsumme), 1.605 € (€350.001-€2M), 4.815 € (>€2M).
Optionale Befreiung im BeteiligungsregimeAutomatische Anwendung der Steuerbefreiung auf Dividenden und Kapitalerträge, wenn die Bedingungen erfüllt sind.Möglichkeit, die Beteiligungsfreistellung jährlich für Beteiligungen aufzuheben, die die Schwellenwerte für die Anschaffungskosten (1,2 Mio./6 Mio.€) erreichen.
Steuerbefreiung für aktiv gemanagte ETFsDie Befreiung von der Zeichnungssteuer gilt nur für passiv verwaltete ETF, die als OGAW qualifiziert sind.Die Befreiung von der Zeichnungssteuer wird auf aktiv verwaltete ETFs ausgeweitet, die sich als OGAW qualifizieren.
Aktualisierung der SPF-RegelungDie Mindestzeichnungssteuer wurde auf 100 € festgesetzt; es wurden begrenzte Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften ergriffen.Die Mindestzeichnungssteuer wurde auf 1.000 € erhöht; es wurden strengere Vorschriften für die Einhaltung der Vorschriften und Geldstrafen von bis zu 250.000 € eingeführt.

Im Allgemeinen wirken sich die steuerlichen Maßnahmen, die in Luxemburg für das Jahr 2025 umgesetzt werden, sowohl auf Einzelpersonen als auch auf Unternehmen positiv aus. Für Privatpersonen ermöglichen die Anpassungen der Einkommenssteuerklassen eine Angleichung der Besteuerung an die Inflation, der neue Bonus für junge Arbeitnehmer fördert die Einstellung und Bindung junger Talente, und die Aufstockung der Gewinnbeteiligung fördert die Motivation der Mitarbeiter durch finanzielle Anreize, die direkt an den Geschäftserfolg gekoppelt sind. Auf der anderen Seite senken die Senkung der Körperschaftssteuer und die Vereinfachung der Mindestnettovermögenssteuer die Kosten und erhöhen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, während Optionen wie die fakultative Freistellung bei der Beteiligungsregelung mehr steuerliche Flexibilität bieten.

faq

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Änderungen wurden an den Einkommensteuertarifen vorgenommen?

Stehen diese Steuerreformen im Einklang mit internationalen Standards und Wettbewerbszielen?

Wie positionieren diese Veränderungen Luxemburg im Hinblick auf die globale Wettbewerbsfähigkeit?

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